Ein wenig Goockel sollte heute doch jeder können.
Hier ein Thread der Bullifraktion:
http://www.bulliforum.com/viewtopic.php?t=80538Das sagt die STVO dazu:
§50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1 200 mm über der Fahrbahn liegen.
Das würde ja schon fast für ca. 9 cm Gewinn in der Höhenlage sprechen.
So wird das z.B. von der DEKRA interpretiert:
http://www.dekra.de/c/document_library/ ... upId=10100"Bei Scheinwerfern für Abblendlicht wird die kleinste Höhe über dem Boden ausgehend vom niedrigsten Punkt der tatsächlichen Austrittsöffnung des optischen Systems (zum Beispiel Reflektor, Projektionsscheibe) unabhängig von seiner Verwendung gemessen. "
Hier aber, wenn man das ganze optische System unabhängig von seiner Verwendung nimmt, wäre der Gewinn wieder verloren.
Und was lernen wir daraus ?
Konkret kann das nur der prüfenden Fachmann beantworten, denn nur der weiß, wie er das interpretiert.
Schönen Abend
Manfred